„Auf Augenhöhe“

Im Februar 2026 hielt der deutsche Bundeskanzler in Trier vor den Anhängern seiner Partei eine Rede. Unter dem Jubel seiner Zuhörer forderte er eine gesetzliche „Klar­namenpflicht“: „Ich möchte Klarnamen im Internet sehen. Ich möchte wissen, wer sich da zu Wort meldet“. Anlass der Rede war der „Politische Aschermittwoch“, bei dem traditionell Politiker auch einmal Unsinn reden dürfen, ohne dass man ihnen das allzu sehr ankreiden würde. In diese Richtung wies der Satz des Bundes­kanzlers: „Ich möchte, dass wir das auf gleicher Augenhöhe miteinander unter­nehmen.“ Mit „das“ meinte der Bundeskanzler die politische Diskussion, die er im Internet „auf gleicher Augenhöhe unternehmen“ wollte. Dahinter steht die Vision eines „herrschaftsfreien Diskurses“, die der jüngst verstorbene Philosoph Jürgen Habermas einmal in die Diskussion eingeführt und schleunigst wieder aufgegeben hatte.

Mit der „gleichen Augenhöhe“ ist es jedenfalls nicht weit her, wenn ein Bundeskanzler oder ein anderer Spitzenpolitiker mit „den Menschen“ – das sind die anderen – diskutiert. Der Politiker Friedrich Merz hat einige Tausend Anzeigen gegen Bürger gestellt, von denen er sich beleidigt fühlte; die Zahl soll sich im mittleren vierstelligen Bereich bewegen. Von anderen Politikern anderer Parteien ist ähnliches bekannt; manche verdienen sich damit ein ordentliches Zubrot. Als Amtsträger können sie dabei auf die institutionellen und finanziellen Ressourcen ihrer Ministerien oder Ab­geordnetenbüros zurückgreifen können. Unterstützt werden sie zudem von Polizei und Staats­anwaltschaften, die sich als Zuträger beschäftigen und Haus­durchsuchungen bei Beschuldigten durchführen – auf Anzeigen Friedrich Merz‘ folgten mindestens zwei Hausdurchsuchungen, von denen eine gerichtlich als rechts­widrig qualifiziert wurde. Und nicht zuletzt hat  der Gesetzgeber – das sind wiederum die Politiker selbst, die in Parlamente gewählt wurden – den empfindsamen Politikern eine hilfreiche Hand gereicht: Bereits am 1. April 1998 wurde der § 188 ins Strafgesetzbuch eingeführt, nach dem gegen „Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ strafwürdiger sind als die gegen gemeine „Menschen“ gerichtete Beleidigung.

Der nächste Schritt der „Klarnamenpflicht“ liegt auf der Hand. Zur Logik der Klarnamenpflicht gehört die Ausweispflicht. Wer sich im Internet äußern will, soll sich künftig, das sind die Pläne der Europäischen Union unter dem Vorwand des Jugendschutzes, zuvor per Ausweis legitimieren müssen. Der verkappte Rassismus dieser geplanten Regelung wird irgendwann noch zum Problem werden: Denn in Deutschland leben einige Hunderttausend neu Hinzugekommener, die ohne Ausweispapiere über die Grenze gekommen sind. Nach offiziellen Behördenangaben hatten zwischen 60 und 70 Prozent der Asylbewerber – 2025 waren es 78 000 Fälle – an Deutschlands Grenzen keine Ausweispapiere bei sich, sodass sie künftig vom Internetgebrauch ausgeschlossen sein werden. Das kann keiner wollen.

 

Wer schreibt? Die Liga der Plagiatoren

Klarnamenoffenlegung von potenziellen Regierungskritikern zu fordern, ist das eine. Das andere wäre es, die gleiche Forderung an die Politiker zu stellen. Denn wenn sich der Bundeskanzler selbst auf einem seiner drei persönlichen Social Media Accounts – Instagram, X und TikTok – „zu Wort meldet“, weiß man nicht, wer da gerade schreibt. Sicher ist, dass die Inhalte ebenso wie bei „Namensartikeln“ oder öffentlichen Reden von Politikern nicht von ihnen selbst, sondern von Schreibsklaven, Social-Media-Spezialisten im Bundespresseamt oder persönlichen Referenten und Redeschreibern, verfasst sind. Das alles ist üblich und nicht vorwerf­bar. Es zeigt aber die Tücken der vollmundig-populistischen Forderung nach einer „Klarnamenpflicht“, die dann wieder Sonderregelungen für Politiker oder auch Verfassungsrichter benötigten, denn auch deren Urteils­begründungen werden von Mitarbeitern verfasst, bevor die höchsten Richter sie unterschreiben.

Während die einen ihren Namen verbergen, drängen sich andere mit ihrem Namen dort vor, wo er nicht hingehört. Dann spricht man von einem Plagiat, der Aneignung fremden geistigen Eigentums. Das ist überall dort von Bedeutung, wo mit publizistischen Arbeiten Geld verdient oder mit wissenschaftlichen Arbeiten akademische Reputation erworben wird.

Plagiate in akade­mischen Qualifikationsschriften sind eine besonders aparte Variante des Autorproblems. Man darf unterstellen, dass es sie schon immer gegeben hat. Zum öffentlichen Skandal wurden sie erst, als sich ihr Nutzwert im politischen Grabenkampf abzeichnete. Das begann 2011, als der seinerzeitige Bundesverteidigungsminister zurücktreten musste, nachdem seiner Bayreuther Doktorarbeit Plagiate im großen Umfang nachgewiesen worden waren. Die medial geschürte Empörungswelle richtete sich gar nicht so sehr gegen das Plagiat als solches, sondern gegen die charakterliche Qualität eines Politikers, der sich seinen Doktortitel durch Betrug erschlichen habe. Das war nun noch abwegiger. Denn Wahrheitsliebe gehört sicher nicht zum Qualifikationsprofil erfolgreicher Politiker. Das weiß man seit Machiavelli.

Die weiteren Fälle sind bekannt. Prominent wurde – ausgerechnet – die Bundesbildungsministerin, die 2013 ihren von der Universität Düsseldorf verliehenen Titel verlor und zurücktreten musste. Sie ist nicht hart gefallen. Als Vertraute der Bundeskanzlerin konnte sie als Botschafterin im Vatikan ihre Sünden büßen. Eine Parteivorsitzende – oder „Bundessprecherin“ – und Völkerrechtsexpertin musste 2021 ihre Ambitionen auf das Bundeskanzleramt, das sie sich unter erstaunlicher Verkennung ihrer persönlichen Qualifikationen zugetraut hatte, aufgeben. Ein unter ihrem Namen auf den Markt gebrachtes und völlig unnötiges Buch – es trug den Titel „Jetzt“ und wurde schleunigst makuliert ­– ebenfalls eine unzulässige Zahl von Plagiatsstellen enthielt. Der Fall war eher amüsant. Für die erste Liga der Plagiatoren hat er  nicht gereicht, aber immerhin für das Amt des Außenministers.

Aber ohnehin hat man sich inzwischen daran gewöhnt. Die Entziehung akademischer Titel führt allenfalls zu einem kleinen Knick in der politischen Karriere: Die Bundes­familienministerin, der 2021 ihr Doktortitel entzogen worden war, trat zurück und setzte ihre Karriere als Regierende Bürgermeisterin Berlins fort. Aktuell steht sie als Wirtschafts­senatorin auf der Gehaltsliste des Bundeslandes. Der nächste Fall bahnt sich an: Der Ministerpräsident des Freistaates Thüringen verlor im Januar 2026 seinen Doktortitel der TU Chemnitz; die ihm von der „Quadriga Hochschule Berlin“ – die gibt es wirklich  – verliehene Bezeichnung „Professor“ führt er „vorerst“ nicht weiter. Dass er wegen des Plagiats zurücktritt, ist nicht zu erwarten. Warum auch.

Denn diese Plagiate sind kein Problem der Politik. Sie sind ein Problem der Wissenschaft. Dem Politikbetrieb und der politisch interessierten medialen Öffentlichkeit kann man nicht vorwerfen, dass sie im Zuge interner Machtkämpfe jede Vorlage nutzen, die ihnen einen kleinen Geländegewinn verspricht. Aber ein akademisches Plagiat ist nicht unbedingt ein Einwand gegen einen Politiker, in deren Alltagspraxis es üblich und legitim ist, Texte anderer zu nutzen und für eigene auszugeben.

Ein besonderer Plagiatsfall im verminten Grenzraum von Wissenschaft und Politik betrifft eine spätberufene und deshalb nur angestellte, nicht verbeamtete Professorin für Politologie. Unter arbeitsgerichtlicher Billigung wurde sie von ihrem Arbeitgeber, der Universität Bonn, entlassen, weil sie im akademischen Berufungsverfahren eine Arbeit als „habilitationsgleiche wissenschaftliche Leistung“ vorgelegt hatte, in der man im Nachhinein allerlei Plagiate fand. Die hätte man auch vorher finden können, wenn man gewollt hätte. Man hat es aber nicht gewollt. Denn die Professorin war wohl kaum wegen herausragender wissenschaftlicher Leistungen, sondern wegen ihrer europapolitischen Servilität berufen worden. Den Deal hat sie aber nicht verstanden, und so wurde sie schnell persona non grata, als sie auf anderen Politikfeldern sich öffentlich in unerwünschter Weise äußerte. Hier verliefen die Fronten umgekehrt: Mit politischer Profilierung verschaffte man sich eine Position im akademischen Feld, während umgekehrt die Politiker mit akademischer Qualifikationssimulation sich politische Vorteile erhofft hatten. Die akademische Titelsucht dieser Politiker ist allerdings ohnehin ein Irrtum. Die Praxis der jüngeren Vergangenheit zeigt, dass Studienabbruch ein schnellerer Weg in hohe politische Ämter ist als die Mühen des Plagiats.

 

Der Bürger als Autor

Das Klarnamen-Pathos der Aschermittwochs-Rede des Bundeskanzlers hat eine bemerkenswerte öffentliche Resonanz und überwiegend beifälliges mediales Kopfnicken hervorgerufen. Das kommt nicht von ungefähr. Denn die Forderung des Bundeskanzlers rührt an die Tiefenschichten des bürgerlichen Selbstverständnisses. Menschen stehen mit ihrer ganzen Person für das ein, was sie äußern. Das ist eine ziemlich junge Vorstellung.

„Das Wort sie sollen lassen stahn“,  heißt es in einem Kirchenlied Martin Luthers von 1529. Mit dem „Wort“ war das Wort Gottes gemeint, an dem der Mensch nicht rütteln dürfe. Zweieinhalb Jahrhunderte später ist das religiöse Pathos ins Weltliche abgewandert. Jetzt ist es der „Autor“, an dessen Wort nicht gerüttelt werden darf. Diese Bindung einer öffentlichen Äußerung an einen Personennamen setzt sich erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts durch und ist eng verbunden mit sehr kontrovers geführten Diskussionen um das „geistige Eigentum“. Ein erheblicher Teil der deutschen Literatur bis hin zur Erstfassung von Goethes „Werther“ erschien anonym oder pseudonym; ein Höhepunkt pseudonymer Literatur in Deutschland wurde um 1800 erreicht.

Die Autoren waren hin- und hergerissen. Die Vorstellung, man könne Geist und Geld verbinden, hat auch denen einigen Kummer bereitet, die mit ihrem Geist Geld ver­dienen wollten oder es als freie Schriftsteller sogar mussten ­ – geniale Schöpfungen lassen sich nun einmal nicht mit Geld bezahlen, war eine weit verbreitete und sicher auch zutreffende Vorstellung. Hinzu kam die aufklärungstypische Ansicht, dass „Gedanken“ nicht das Privateigentum ihrer Autoren, sondern Gemeingut seien und ihre Verbreitung nicht eingeschränkt werden dürfe.

Erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass der Schriftsteller ein materiel­les und juristisch durchsetzbares Recht auf sein geistiges Eigentum geltend machen dürfe. Es entsteht der „Autor“ im modernen Sinne: als Einheit von bürgerlicher, juristischer und geistiger Person.

 

Der globale Universalautor: Künstliche Intelligenz

In den 1960er Jahren entfaltete die exzentrische These vom „Tod des Autors“ eine verführerische Kraft in akademischen Oberseminarkreisen. Texte, so wurde postuliert, würden nicht von Autoren geschrieben; die „Schrift“ schreibe die Texte selbst, der menschliche Autor sei nur eine selbstgefällige Illusion. Spöttische Kritiker hatten eine einfache Widerlegung zur Hand. Keiner dieser Propagandisten des „Autortodes“ hätte je die Nennung seines eigenen Autornamens verweigert, wenn er nach einer Adresse für die Überweisung seines Honorars gefragt wurde.

Mit der Durchsetzung des Internet und seiner nächsten Entwicklungsstufe, die man mit dem gleißnerischen Titel „Künstliche Intelligenz“ versehen hat, werden die Karten im Spiel mit der Autorschaft neu gemischt. Die Diskussion um den „Tod des Autors“ tritt in eine neue Runde ein; das Internet erscheint jetzt als globaler Universalautor, der alle menschliche Autorschaft aufsaugt. Die extrem niedrige finanzielle und technische Einstiegs­schwelle, die globale Verfügbarkeit von Inhalten aller Art – „Content“ –, schließlich die Bidirektionalität des Internet, die jeden Empfänger zugleich auch zum Sender und damit zum Autor macht,  werfen die Frage nach Autorschaft und Urheberrecht neu auf. Dass nicht jeder, der etwas schreibt, auch etwas zu sagen hat und dass nicht jeder, der etwas sagt, es auch in zivilisierter Weise tut, war leicht vorhersehbar und müsste eigentlich als erträglicher Kollateralschaden verbucht werden können. Dass damit auch die Forderungen nach Zensur – heute „Regulierung“ genannt – wieder laut werden würden, war ebenso klar. Aber die Staatsanwälte werden sich neuen Fragen stellen müssen: Wie geht man gegen eine Politikerbeleidigung nach § 188 StGB vor, die von Künstlicher Intelligenz erzeugt wurde?

Aber das sind die Schlachten vorn gestern. Unter dieser Oberfläche vollziehen sich Entwicklungen von weitaus größerer Tragweite. Völlig ungelöst sind die urheberrechtlichen Fragen. Für das Training ihrer Modelle nutzen die Konzerne der KI-Industrie hemmungslos alles, was sie im Netz finden. Dazu gehört auch hochwertiges und urheberrechtlich geschütztes Sprach‑, Bild‑, Film‑ und Musik­material. In den USA wurden bereits Urteile gefällt, die die urheberrechtlichen Schutzrechte gegenüber diesem Data-Mining geltend machen; auch in Deutschland gibt es ein erstes Urteil. Wie diese Ansprüche gegen die Tech-Konzerne in den USA oder gar im chinesischen Hangzhou, dem Sitz von DeepSeek,  durchgesetzt werden können, muss sich erst noch zeigen.

Hier geht es ums Geld. Anderswo geht es ums Plagiat. Schulen und Universitäten müssen in nostalgischer Erinnerung an alte Zeiten darauf bestehen, dass die geistige Leistung von dem erbracht wurde, dessen Name darauf steht. Denn nach wie vor muss jede Prüfungsleistung „persönlich ohne fremde Hilfe“ erbracht werden. So steht es in den Prüfungsordnungen. Dass eine von „Künstlicher Intelligenz“ angefertigte Hausarbeit keine „selbstständige“ und „ohne fremde Hilfe“ erbrachte Leistung im Sinne des Prüfungsrechts, liegt auf der Hand. Aber weder juristisch noch praktisch  ist das Problem in den Griff zu bekommen: Um „Plagiate“ handelt es sich bei KI-Nutzung nicht, da es kein „Original“ gibt, von dem plagiiert worden wäre, und nachweisbar sind KI-Übernahmen ohnehin nicht.

In der Praxis läuft es darauf hinaus, die Nutzung von KI zu erlauben, den Nutzern jedoch „Redlichkeitsanforderungen“ aufzuerlegen, anders gesagt: Die Prüflinge entscheiden selbst, wie viel sie aus KI-Texten abschreiben dürfen. Am Ende waren  der Verteidigungsminister und die Bildungsministerin mit ihren nonkonformistischen Promotionsarbeiten ihrer Zeit einfach nur ein paar Jahrzehnte voraus.

Eigentlich können alle damit zufrieden sein: KI-Nutzung ermöglicht halb­alphabetisierten Schülern und Studenten den Zugang zu komplexeren Texten; zugleich ermöglicht sie ihnen das Verfassen von verständlichen schriftlichen Arbeiten. Umgekehrt bekommen die Lehrer und Professoren wieder lesbare, strukturierte  und stringent argumentierende Texte, die sie dann ihrerseits wieder von KI korrigieren und benoten lassen können. Damit ist allen gedient.

 

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Am 24. Mai  2026 wurde im „Kontrafunk“-Internetradio in der Reihe „Audimax – das Kontrafunkkolleg“ der Hörfunkvortrag

Die Elite. Glanz und Elend der Führungsschicht

von Peter J. Brenner gesendet.

Die Sendung ist im Podcast hier gebührenfrei verfügbar.

Jede Gesellschaft bringt eine herrschende Elite hervor. Aber je nach gesellschaftlicher Formation und historischer Situation gestalten sich die Elitenrekrutierung, die Elitenherrschaft und die Elitendiskussion sehr unterschiedlich. In der Umbruchsituation nach dem Zweiten Weltkrieg erscheinen die Eliten anders als in der DDR und der frühen Bundesrepublik. Um die Jahrtausendwende hat sich das neue Phänomen einer „globalen Elite“ ausgebildet, deren Anmaßung einer kuratischen Deutungshoheit über „das Volk“ zunehmend auf Widerstand stößt.