Deutschland feiert
Am 23. Mai 2024 gab es in Berlin einen Staatsakt zum 75. Jahrestag der Verkündigung des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“. Vertreten waren die höchsten Repräsentanten des Staates: der Bundespräsident, die Ministerpräsidentin Mecklenburg-Vorpommerns als seine aktuelle Stellvertreterin, die Präsidentin des Deutschen Bundestags, der Bundeskanzler und der Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Mit dabei waren, warum auch immer, die jeweiligen Lebensgefährten. Der Bundespräsident hielt die Festrede, und da man seiner Wortgewalt und Überzeugungskraft wohl nicht so recht traute, wurden Videobotschaften eingespielt. Dabei kamen unter anderem die Journalistin Jessy Wellmer, der in Ghana geborene Koch Nelson Müller und der Unternehmer Michael Otto zu Wort.
Der Festakt zum Jubiläum fand im Freien vor einem Gebäude statt, über dessen Eingangsportal die Worte stehen: „Dem Deutschen Volke“. Wer genau hinschaut, kann den Schriftzug noch hinter dem redenden Bundespräsidenten erkennen. Der Bundespräsident, der die Schreibfeder genauso elegant zu handhaben weiß wie das Dönermesser, hat auch das Buch zum Grundgesetzjubiläum geschrieben. Es trägt den schlichten Titel „Wir“. Es wird ihm niemand gesagt haben, dass dieser Buchtitel schon vergeben ist. So heißt der Roman des russischen Schriftstellers Jewgeni Samjatin. „Wir“ – russisch „Мы“ –, erschienen 1920 und in der Sowjetunion sofort verboten, ist die düstere Vision eines kollektivistischen Zukunftsstaates, in dem die Häuserwände aus Glas sind und in dem wohltätige Aufpasser darauf achten, dass die Menschen immer nur das richtige denken.
Wer das „Wir“ des Bundespräsidenten ist, weiß man nicht genau; das „deutsche Volk“, dessen Bundespräsident er ist, ist aber offensichtlich nicht gemeint, jedenfalls nicht in seiner Gesamtheit. Beim Staatsakt war es ohnehin nicht zugelassen. Da der im Bau befindliche, zehn Meter breite und 2,50 Meter tiefe Sicherheitsgraben um das Reichstagsgebäude im „Deutschlandtempo“ vorwärts geht, er also längst noch nicht fertig ist, mussten die rund 1000 Festgäste von rund 1000 Polizisten geschützt werden, während der Bundespräsident in seiner Rede die „wehrhafte Demokratie“ beschwor.
Mitfeiern durfte das Volk dann später im Regierungsviertel und in verschiedenen deutschen Städten. Auch der Bundeskanzler „mischte sich unter das Volk“, allerdings „abgeschirmt durch ein Seil“, wie es in den Hauptnachrichten des Ersten Deutschen Fernsehens am folgenden Tag hieß. Auch das gehört zur Verfassungswirklichkeit im Jahr 2024. Die Bundeskanzler Helmut Kohl und Gerhard Schröder waren die letzten, die sich noch unter das Volk wagten, ohne Sicherheitsgraben, Polizeihundertschaften und Absperrseile. Legendär ist der Eierwurf, mit dem Bundeskanzler Kohl 1991 in Halle empfangen wurde. Der, übrigens wenig zielsichere, Eierwerfer wurde festgenommen, ging jedoch straffrei aus, da der Kanzler auf eine Strafanzeige verzichtete. Das ist lange her.
Ob am 23. Mai 2024 die richtigen Leute im Regierungsviertel das Grundgesetz gefeiert haben, soll dahingestellt bleiben. Viele, sehr viele von ihnen waren in den letzten Jahren daran beteiligt, die Kerngehalte des Grundgesetzes immer weiter auszuhöhlen. Die grundgesetzlichen Freiheitsrechte der Art. 1, Art. 2,1; Art 3, 1; Art. 4, 1 u. 2; Art. 5, 3; Art. 7,1; Art. 8,1; Art 11,1; Art. 12,1; Art. 13,1; Art. 14,1; Art. 16,1. Art. 91, wurden durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen eingeschränkt, ein zunächst in eigener Regie als „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ und dann an die EU ausgelagertes Zensurrecht in Form des „Digital Services Act“ wurde verabschiedet, Eigentumsrechte wurden durch Klimaschutzgesetze in Frage gestellt, das Recht auf körperliche Unversehrtheit wurde durch unkontrollierte Grenzöffnungen zur Makulatur, und die Missachtung der verfassungsrechtlich in den Artikeln 109 und 115 festgelegten „Schuldenbremse“ erlegt künftigen Generationen unter immer neuen Vorwänden eine Erblast in Billionenhöhe auf. Diese Leistungsbilanz der jüngsten Legislaturperioden kann sich sehen lassen. Sie übersteigt um einiges die früherer Bundesregierungen, obwohl es auch da schon Innenminister gab, die sich rühmten, nicht „immer mit dem Grundgesetz unter dem Arm“ herumzulaufen.

 

Die Entstehung des Grundgesetzes und „Die Grenzen der Wirksamkeit des Staates“

Als das Grundgesetz am 23. Mai 1949 verkündet wurde, hat sich das deutsche Volk, in dessen Namen es verkündet wurde, dafür wenig interessiert. Die Deutschen hatten andere Sorgen. Auch wenn man inzwischen weiß, dass Deutschland nach dem Krieg überwiegend von türkischen Gastarbeitern aufgebaut wurde, mussten die autochthonen Deutschen schauen, wie sie irgendwie über die Runden kommen konnten. Das Grundgesetz wurde auf Anordnung der Westalliierten Besatzungsmächte entworfen, und ganz glücklich war man in den  – bereits bestehenden – westlichen Bundesländern darüber nicht. Denn allen Beteiligten war klar, dass die Gründung eines Weststaates zunächst einmal die Wiedervereinigung Deutschlands auf unbestimmte Zeit verschieben würde. Faktisch war diese Entscheidung aber schon vorher, mit der westdeutschen Währungsreform und der Berlin-Blockade gefallen.Wenige Monate später, im Oktober 1949, wurde das bessere Deutschland gegründet, das sich „Deutsche Demokratische Republik“ nannte und sich eine eigene Verfassung gab. Sie war weniger wirkungsmächtig als die westdeutsche, enthielt aber immerhin den zukunftsträchtigen Artikel Art. 6: „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen […] sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches“. Es war nicht alles schlecht in der DDR.
Das deutsche Grundgesetz hätte es durchaus verdient, von seinem Volk geschätzt zu werden. Der Verfassungskonvent in Herrenchiemsee, der einen ersten, weitgehend übernommenen Entwurf erstellte und der Parlamentarische Rat mussten die dann „Grundgesetz“ genannte Verfassung nicht neu erfinden. Sie konnten auf eine Tradition zurückgreifen, die in Deutschland hundert Jahre zurückreichte: Von der Paulskirchenverfassung 1849 über die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 bis zur Weimarer Reichsverfassung von 1919 waren wesentliche Elemente schon vorgeformt, insbesondere auch solche, welche die Besonderheiten der Staatsorganisation, etwa den Föderalismus, ausmachten. Und die „Menschen- “ oder „Grund- “ oder „Bürgerrechte“ reichten noch viel weiter zurück, bis zur Magna Charta von 1215. Hier ist der Kern der Grundrechte noch unverfälscht erkennbar: Sie sind Abwehrrechte zunächst des Adels, dann der Bürger gegen die Obrigkeit.
So hatten es sich die Verfasser des Grundgesetzes wohl auch gedacht, aber es ist anders gekommen. In seinem bahnbrechenden Lüth-Urteil vom Januar 1958 hat das Bundesverfassungsgericht die Weichen neu gestellt. Danach sind die Grundrechte „in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat“ – aber eben nur „in erster Linie“. In zweiter Linie findet in ihnen eine „Wertordnung“ ihren Ausdruck, die in alle Rechtsbereiche, auch in das Zivilrecht, und damit in die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander, hinein ausstrahlt.
Noch wirkungsvoller ist eine nicht ausdrücklich ausgesprochene Umdeutung, welche die Verfassungswirklichkeit in Deutschland mehr prägt als jede Verfassungsänderung. Das klassische Verfassungsrecht ging davon aus, dass die Gesellschaft sich selbst überlassen bleiben und sich nach eigenen Maßgaben entwickeln können solle. Der Staat garantierte den Rahmen, in erster Linie Recht und Ordnung, und die Verfassung definierte „Grenzen der Wirksamkeit des Staates“, wie der berühmte Aufsatz Wilhelm von Humboldts hieß.
Inzwischen gehört es zur selbstverständlich gewordenen Auffassung auch von Verfassungsrechtlern, dass die Selbststeuerungskräfte der Gesellschaft versagt hätten, weil die bürgerliche Gesellschaft keine „gerechte Sozialordnung“ geschaffen habe. Die Verfassung müsse deshalb als politisch und sozial in die Gesellschaft eingreifendes Regulativ ausgelegt werden. Im Zuge dieser Rechtsauslegung wurde aus dem Verfassungsstaat ein verfassungsrechtlich garantierter Wohlfahrtsstaat.
Das Bundesverfassungsgericht nahm 1951 in Karlsruhe seine Tätigkeit auf. Es hatte sehr lange Zeit ein sehr hohes Ansehen in der deutschen Bevölkerung, das es in kurzer Zeit wieder verspielt hat, weil es sich immer deutlicher zum Anwalt aktueller Regierungspolitik gemacht hat. Insbesondere der Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 ist in seiner kreativen Auslegung des Grundgesetzartikels 20a atemberaubend, aber nicht überraschend. Mit diesem Beschluss maßt sich das Verfassungsgericht nicht nur Befugnisse der Legislative an, sondern auch finale Urteile über laufende wissenschaftliche Diskussionen. Wenn hier noch Raum für Humor bliebe, könnte man das bekannte Bonmot eines BGH-Richters zur Erläuterung heranziehen: Verfassungsrichter irren seltener als Professoren, aber: „Sie irren rechtskräftig“.

Die Menschenrechte
Als Kernbestand des Grundgesetzes gelten die Menschenrechtsartikel 1 bis 19, dazu gehören auch die über das Grundgesetz verstreuten „grundrechtgleichen“ und „grundrechtähnlichen“ Verfassungsbestimmungen. Bei den Beratungen über das Grundgesetz waren sie unstrittig; unstrittig war auch die Aufnahme eines bislang unbekannten Rechts auf Asyl. Es ist das einzige Grundrecht, das nicht für Deutsche gilt, und es ist weiterhin das einzige Grundrecht, das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht.
Das Asylrecht gehört bis heute nicht zu den Menschenrechten. Für seine historisch und weltweit beispiellose Aufnahme in das Grundgesetz werden oft und pathetisch die „Erfahrungen des Naziregimes“ verantwortlich gemacht. Das mag so sein, aber in erster Linie ist das Asylrecht ein Kind des Kalten Krieges. Bei seiner Aufnahme ins Grundgesetz dachte man nicht an Millionen Flüchtlinge aus Afrika und Vorderasien. Das Asylrecht war eher als Lockangebot für die Dissidenten im Ostblock hinter dem Eisernen Vorhang gedacht. Und da der Eiserne Vorhang ziemlich dicht war, musste man nicht mit siebenstelligen Asylbewerberzahlen rechnen. Und die gibt es heute auch nicht. Denn tatsächlich werden nur einige Tausend der in Deutschland ankommenden Flüchtlinge als Asylflüchtlinge im Sinne des Grundgesetzes anerkannt.
Im Jahr 2023 haben 329 120 Personen – ohne Ukrainer – einen Erstantrag auf Asyl in Deutschland gestellt. Es wurden 261 601 Entscheidungen gefällt, dabei erhielten 0,7 Prozent der Antragsteller, das waren 1824 Personen, eine Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz. Die restlichen 99,3 Prozent der Anträge wurden aus anderen, nicht verfassungsrechtlich geschützten Gründen, nach EU-Recht oder der Genfer Flüchtlingskonvention, anerkannt oder abgelehnt, wobei die Ablehnung keine große Rolle spielt: Wer will, kann bleiben. Mit dem Grundgesetz hat das alles nichts zu tun. Aber man muss lange suchen, bis man die richtigen Zahlen zur verfassungsrechtlichen Einordnung des Migrationsgeschehens findet, die unter dem verfassungsrechtlich unzutreffenden Hochwertbegriff „Asylrecht“ zusammengefasst werden, um die Migrationspolitik gegen jede Kritik zu immunisieren.

Deutungen und Umdeutungen
Verfassungstexte sind auf Dauer angelegt. Ihr Wortlaut sollte also möglichst erhalten bleiben, aber sie bedürfen, wie Heilige Schriften, der ständigen Neuanpassung an veränderte Lebensverhältnisse und an den jeweiligen Zeitgeist. Zuständig für solche Anpassungen ist zunächst einmal das Parlament. In den vergangenen 75 Jahren wurden durch 67 Änderungsgesetze insgesamt 122 Grundgesetzartikel geändert. Am häufigsten verändert wurde Art. 74; es folgten die Art. 107, 73 und 106 – sie alle betreffen das Verhältnis, insbesondere das finanzielle Verhältnis, zwischen Bund und Ländern. Der Grundrechtkatalog wurde hingegen nur sieben Mal geändert. Neben den Änderungen hat es Ergänzungen gegeben, aus den ursprünglich 146 Artikeln sind inzwischen 203 geworden. Heftig umstritten waren nur wenige Grundgesetzänderungen: die Wiederbewaffnung von 1956, die Notstandsverfassung von 1968 und der Asylkompromiss von 1993.
Der Gesetzgeber kann den Wortlaut des Grundgesetzes ändern; das Verfassungsgericht darf Fortschreibungen des Grundgesetzes vornehmen und es kann – darf aber eigentlich nicht – verfassungsändernde Eingriffe in seinen Sinngehalt durchführen. Wo das nicht reicht und der Wortlaut des Grundgesetzes der aktuellen Politik hemmend entgegensteht, kann die Regierung selbst Hand anlegen. Im Einzelfall reicht die bloße Missachtung des Grundgesetzes, die für die Akteure folgenlos bleibt und ihnen allenfalls eine Rüge des Verfassungsgerichts einträgt. Eleganter aber und weitreichender ist die Umdeutung zentraler Begriffe.

Das deutsche Volk
Dieses Grundgesetz ist nicht irgendein Grundgesetz, sondern das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, das sich das „Deutsche Volk“ – so steht es tatsächlich in der Präambel – gegeben hat. Zudem geht alle Staatsgewalt „vom Volke“ aus, und unangenehmerweise hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem richtungsweisenden Urteil vom 31. Oktober 1990 festgestellt, dass damit nur das „deutsche Volk“ gemeint ist. Die frühere Bundeskanzlerin konnte das gar nicht glauben. Den verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriff des „Deutschen Volkes“ definierte sie freihändig so, wie sie und viele andere es gerne gehabt hätten: „Das Volk ist jeder, der in diesem Lande lebt“. Das mag so sein, aber zum „Deutschen Volk“ im Sinne des Grundgesetzes gehört nicht „jeder, der in diesem Land lebt“. Art. 116 legt sehr klar fest, wer „Deutscher“ ist: Deutscher ist, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“ oder aber „deutscher Volkszugehörigkeit“ ist, wobei, nebenbei gesagt, der Volksbegriff eine ziemlich deutliche ethnische Komponente erhält,.
Die begriffliche Hütchenspielerei der Bundeskanzlerin war höchst erfolgreich. Selbst ihr Nachfolger, der aktuelle Bundeskanzler, glaubt, dass es „84 Millionen Deutsche“ gibt. So verkündete er es jedenfalls in einem Aufruf zur Europawahl auf X. Wenn man dem Statistischen Bundesamt – und nicht dem Bundeskanzler – glauben will, leben in Deutschland 83,9 Millionen Menschen. Es werden schon ein paar mehr sein, von denen das Bundesamt nichts weiß. Aber von denen, die, kürzer oder länger, hier leben, muss man 13,9 Millionen Ausländer abziehen, dann bleiben die 70 Millionen Deutschen übrig, die es hier tatsächlich gibt.
Nun kann man, wie die Kanzlerin und der Kanzler, sich wünschen, dass jeder hier lebende Ausländer Deutscher sein soll. Wenn man das will, muss man sich dafür politische Mehrheiten suchen oder die Behörden überreden, Ausländer einzubürgern, wie es gerade im großem Umfang geschieht: 2023 erhielten 200 000 Menschen die deutsche Staatbürgerschaft, so viele wie noch nie. 38 Prozent davon waren vorher Syrer und sie sind es wahrscheinlich zum großen Teil nebenbei immer noch.
Wie sie sich zu einem 75 Jahre alten Grundgesetz stellen, weiß man nicht. Aber vielleicht werden sie seine Kerngehalte sogar mehr zu schätzen wissen als die schon länger hier Lebenden und ihre Repräsentanten.